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Radiator

AGB

Heizung Sanitär Duran
Allgemeine Geschäftsbedingungen
l. Allgemeines
1.Maßgebliche Rechtsgrundlage für alle von uns (Auftragnehmer) übernommenen Aufträge sind die Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil B (VOB/B), sowie die nachstehenden Geschäftsbedingungen. Sie werden schon jetzt für alle zukünftigen Geschäftsbezeichnungen vereinbart und haben Vorrang von abweichenden Bedingungen des Auftraggebers.
§ 16 Abs. 6 VOB/A. § 16 Abs.
Abweichungen und Ergänzungen werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie schriftlich von uns bestätigt werden.
3. Angebote sind für den Auftragnehmer nur 24 Werktage verbindlich.
ll. Angebots- und Entwurfsunterlagen
1.Unsere Eigentums -und Urheberrechte an von uns erstellten Kostenvoranschläge, Zeichnungen und Entwürfe sowie deren rechnerische Grundlage behalten wir uns vor. Diese Unterlagen dürfen ohne unsere Zustimmung weder vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden und sind bei Nichterteilung des Auftrages unverzüglich an uns zurückzugeben.
2.Behördliche und sonstige Genehmigungen sind vom Auftraggeber zu beschaffen. Der Auftragnehmer hat hierzu notwendige Unterlagen dem Auftraggeber zur Verfügung stellen.
lll. Preise
1.Alle Preise gelten nur bei ungeteilter Bestellung des angebotenen Objektes und bei ununterbrochener Montage und anschließender Inbetriebnahme.
2.Soweit eine Preisvereinbarung nicht getroffen wurde, sind die am Tag der Ausführung gültigen Arbeitslöhnen und Materialpreise des Auftragnehmers maßgebend.
3.Festpresie haben nur dann Gültigkeit, wenn sie als solche vom Auftragnehmer schriftlich anerkannt und in Verbindung mit einer zeitlichen Absprache über Aufnahme und Abschluss der Arbeiten vereinbart wurden.
4.Im übrigen ist der Auftragnehmer an Angebotspreise, die nicht Festpreise sind, nur für einen Zeitraum von 4 Monaten nach Vertragsabschluss gebunden.
5 Für erforderliche/notwendige Arbeitsstunden in der Nacht (18:00 bis 06:00 Uhr) oder an Sonn- oder Feiertagen werden die ortsüblichen Zuschläge berechnet.
6. Soweit erforderlich, werden Strom-, Gas-, Wasser- oder Abwasseranschluss dem Unternehmer unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Die Verbrauchskosten trägt der Unternehmer.
7.Verzögert sich die Aufnahme, der Fortgang oder der Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind, so ist er berechtigt, die Preise für Lohn-, Material – und sonstige entstandene Kosten nach 2. Zu erhöhen. Die Regelung der Ziff.4 bleibt hiervon unberührt.
8. Im Angebot nicht ausdrücklich veranschlagte Leistungen, die zur Durchführung des Auftrages notwendig sind oder auf Verlangen des Auftraggebers ausgeführt werden, werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Dies gilt insbesondere für Stemm-, Verputz-, Erdarbeiten und dergleichen.
9.Die Preise verstehen sich für normale Arbeitszeit und Arbeitsleistungen. Für Über-, Nacht-, Sonn und Feiertagsstunden sowie für Arbeiten unter erschwerten Bedingungen werden die tariflichen Zuschläge auf den Effektivlohn aufgeschlagen.
10.Die Preise verstehen sich jeweils zuzüglich der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
IV. Zahlung
1.Für alle Zahlungen gilt § 16 der Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil B (VOB/B).
2. Die Zahlungen sind zu leisten bar, ohne Abzug, frei Zahlstelle des Auftragnehmers in deutscher Währung.
3. Tagelohnarbeiten sind sofort nach Rechnungslegung zahlbar.
4. Akzepte oder Kundenwechsel werden nur erfüllungshalber angenommen; die hierbei anfallenden Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen.
5. Werden die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder werden Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers ernsthaft in Frage stellen oder wird ein Scheck bzw. ein Wechsel nicht eingelöst, so werden sämtliche offenstehende Forderungen fällig. Nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm gesetzlichen Nachfrist, verbunden mit Kündigungsandrohung, ist der Auftragnehmer sodann berechtigt, den Vertrag schriftlich zu kündigen und die Arbeiten einzustellen sowie alle bisher erbrachten Leistungen nach Vertragspreisen abzurechnen. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist ist der Auftragnehmer befugt, nach Mahnung und Bestimmung einer Nachfrist von mindestens 2 Wochen Verzugszinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz zu verlangen.
V. Lieferzeit und Montage
1.Sind Ausführfristen nicht vereinbart, so ist mit dem Arbeiten unverzüglich nach Auftragsbestätigung, spätestens jedoch 12 Werktage nach Aufforderung durch den Auftraggeber zu beginnen, sofern der Auftraggeber die gem. ll, Ziff.2 erforderlichen Unterlagen beigebracht hat, ein ungehinderter Montagebeginn an der Baustelle gewährleistet und eine evtl. vereinbarte Anzahlung beim Auftragnehmer eingegangen ist.
2. Verzögern sich Aufnahme, Fortführung oder Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, und schafft er nicht unverzüglich Abhilfe auf Verlangen des Auftragnehmers, so kann dieser bei Aufrechterhaltung des Vertrages Schadenersatz gem. §6 Nr.6 VOB Teil B verlangen oder dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und erklären, dass er den Vertrag nach fruchtlosen Ablauf der Frist kündigen werde. Für den Fall der Kündigung steht dem Auftragnehmer neben seinen bis dahin entstandenen Werklohn ein Anspruch der Mehrwertaufwendungen zu, die er für das erfolglose Angebot sowie für die Aufbewahrung und Erhaltung des geschuldeten Gegenstandes machen musste.
3.Während der Ausführung der Arbeiten ist für die Aufbewahrung der Arbeiten ist für die Aufbewahrung von Baustoffen und Werkzeugen etc. und zum Aufenthalt für die ausführenden Arbeitnehmern ein verschließbarer Raum beseitig kostenlos zur Verfügung zu stellen. Leitungen und Einrichtungsgegenstände gehen in die Obhut des Auftraggebers über.
4. Das Material, Anlagen, Nachrüstset ,Pumpen ,Behälter Große teure Objekte müssen vor dem Lieferung komplett bezahlt werden
VI. Eigentumsvorbehalt
Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an den Liefergegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor. Soweit die Liefergegenstände wesentlich Bestandteile des Grundstückes geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine dem Auftragnehmer die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurück zu übertragen. Beeinträchtigt der Auftraggeber die vorgenannten Rechte des Auftragnehmers, so ist er diesem zu Schadenersatz verpflichtet. Die Demontage und sonstige Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Werden Liefergegenstände mit einem anderen Gegenstand fest verbunden, so überträgt der Auftraggeber, falls hierdurch Forderungen oder Miteigentum entstehen, seine Forderungen oder sein Miteigentum an dem neuen Gegenstand auf den Auftragnehmer.
Vll. Abnahme
Die Abnahme der erbrachten Leistungen richtet sich ausschließlich nach § 12 der Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil B (VOB/B). Die vereinbarte Werkleistung ist nach Fertigstellung abzunehmen, auch wenn die Feinjustierung der Anlage noch nicht erfolgt ist. Dies gilt insbesondere bei vorzeitiger Inbetriebnahme (Baustellenheizung). Im Übrigen gilt § 640 BGB.
Vlll. Haftung
1.Die Gewährleistung für erbrachte Leistungen richtet sich ausschließlich nach §13 der Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil B (VOB/B).
2. Ansprüche des Auftraggebers aus unerlaubter Handlung sind auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen beschränkt.
3.Werden für den Betrieb der erstellten Anlage aggressive Medien (Wasser, Luft, etc.) verwendet und dadurch Schäden verursacht, so haftet der Auftragnehmer nicht, wenn der Auftraggeber es unterlassen hat, in der Auftragserteilung schriftlich auf diesen Umstand hinzuweisen.
4.Werden auf Verlangen des Auftraggebers bereits installierte wasserführende Anlagen vorzeitig in Betrieb genommen, hat der Auftraggeber bei Gefahr von Frosteinbrüchen entsprechende Schutzmaßnahmen durchzuführen. Gegeben Falls hat er den hat er den Auftragnehmer zu beauftragen, die Anlage gegen Zahlung einer entsprechenden Vergütung zu entleeren. Für Schäden an der vorzeitig in Betrieb genommenen Anlage, die ihre Ursache in fehlenden oder unzureichenden Schutzmaßnahmen durch den Auftraggeber haben, haftet der Auftragnehmer nicht.
IX. Gefahrenübergang
Wird die Anlage vor der Abnahme durch höhere Gewalt oder andere, vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat der Auftragnehmer Anspruch auf Bezahlung der bisher ausgeführten Arbeiten.
Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über. Das gleiche gilt, wenn die Montage aus Gründen, de der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird und wenn der Auftragnehmer, die bis dahin erbrachte Leistungen einvernehmlich in die Obhut des Auftraggebers übergeben hat.
Haftung auf Schadensersatz
Auf Schadensersatz haftet der Auftragnehmer – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung nur
a. im Falle von vorsätzlicher oder grob fahrlässiger
Pflichtverletzung durch ihn selbst, seinen gesetzlich
Vertreter oder seinen Erfüllungsgehilfen, bei Verletzung
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit auch im
Falle von fahrlässiger Pflichtverletzung. bei Vorliegen von Mängeln, die der Auftragnehmer arglistig verschwiegen hat; c. im Falle der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Werkes
d. im Falle der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz;
e. für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten; im Falle einfacher
Fahrlässigkeit ist der Schadensersatz des Auftraggebers
jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischer
eintretenden Schadens begrenzt, soweit nicht wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.
VII. Mängelrechte – Verjährung
1. Soweit der Hersteller in seinen Produktunterlagen oder in seiner Werbung Aussagen zu einer besonderen Leistung, Beschaffenheit oder Haltbarkeit seines Produktes macht (z.B. 10-jährige Haltbarkeitsgarantie), werden diese Hersteller-aussagen nicht zu einer vereinbarten Beschaffenheit des Werkvertrages.
2. Die Mängelansprüche des Verbrauchers verjähren gemäß § 634a Abs.1 Nr.2 BGB in fünf Jahren ab Abnahme bei Arbeiten an einem Bauwerk. im Falle der Neuherstellung oder Erweiterung der
Gebäudesubstanz (Auf-, Anbauarbeiten)
b. oder in Fällen der Einbau-, Umbau-, Erneuerungs- oder
Reparaturarbeiten an einem bereits errichteten Bauwerk, wenn die Arbeiten bei Neuerrichtung des Gebäudes zu
den Bauwerksarbeiten zählen würden, nach Art und Um-
fang für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutz- Barkeit
des Gebäudes von wesentlicher Bedeutung sind
und die eingebauten Teile mit dem Gebäude festverbunden werden.
3. Abweichend von § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB verjähren die Mängelansprüche des Verbrauchers in einem Jahr ab Abnahme bei Reparatur-, Ausbesserungs-, Instandhaltungs-, Einbau-, Erneuerungs- oder Umbauarbeiten an einem bereits errichteten Bauwerk, wenn die Arbeiten nach Art und Umfang keine wesentliche Bedeutung für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes haben.
4. Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Verbrauchers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Käufers gem. VI. a. bis d. verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
5. Von der Mängelbeseitigungspflicht sind Mängel ausgeschlossen, die nach Abnahme durch schuldhaft fehlerhafte Bedienung oder gewaltsame Einwirkung des Verbrauchers oder Dritter oder durch normale/n bestimmungsgemäße/n Abnutzung/Verschleiß (z. B. bei Dichtungen) entstanden sind.
6. Kommt der Unternehmer einer Aufforderung des Verbrauchers zur Mängelbeseitigung nach und
a. gewährt der Verbraucher den Zugang zum Objekt zum
vereinbarten Zeitpunkt schuldhaft nicht oder
b. liegt ein Mangel am Werk objektiv nicht vor und hat der
Verbraucher diesbezüglich schuldhaft gehandelt,
hat der Verbraucher die Aufwendungen des
Unternehmers zu ersetzen. Mangels Vereinbarung eine Vergütung gelten die ortsüblichen Sätze.
VIII. Versuchte Instandsetzung
Wird der Unternehmer mit der Instandsetzung eines bestehenden Objektes beauftragt (Reparaturauftrag) und kann das Objekt nicht instandgesetzt werden, weil. der Verbraucher den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Zeitpunkt schuldhaft nicht gewährt oder
b. der Fehler/Mangel trotz Einhaltung der allgemein
anerkannten Regeln der Technik nicht gefunden oder nach Rücksprache mit dem Verbraucher nicht
wirtschaftlich sinn-voll beseitigt werden kann, ist der
Verbraucher verpflichtet, die entstandenen
Aufwendungen des Unternehmers zu ersetzen, sofern
nicht die Undurchführbarkeit der Reparatur in den
Verantwortungs- oder Risikobereich des Unternehmers fällt.
IX. Eigentumsvorbehalt
Soweit kein Eigentumsverlust gemäß §§ 946ff BGB vorliegt, behält sich der Unternehmer das Eigentum und das Verfügungsrecht an den Liefergegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor.
Das Material, Maschinen , Nachrüstset ,Pumpen ,Behälter Große teure Objekte müssen vor dem Lieferung komplett bezahlt werden§ 2 Abs. 5 VOB/B – Neuer Preis bei geänderter Leistung§ 6 Abs. 6 VOB/B – Schadensersatz bei Behinderung§ 2 Abs. 8 VOB/B – Vergütung bei Leistungsausführung ohne Auftrag Werden durch eine Änderung des Bauentwurfs oder andere Anordnungen des Auftraggebers die Grundlagen des Preises für eine im Vertrag vorgesehene Leistung geändert, so ist ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren. Die Vereinbarung soll vor der Ausführung getroffen werden.
X. Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz der gewerblichen Niederlassung des Auftragnehmers, soweit nicht gesetzlich zwingend etwas anderes vorgeschrieben

Notdienst und Preisgestaltung: Im Falle eines Notdienstes im Heizungs- und Sanitärbereich bieten wir außerhalb unserer regulären Geschäftszeiten, die von Montag bis Freitag von 7:00 bis 16:00 Uhr dauern, einen Notdienst an. Während des Notdienstes gelten gesonderte Stundenlöhne und Zulagen.

Stundenlöhne: Innerhalb unserer regulären Geschäftszeiten berechnen wir einen Stundenlohn von 65 EUR (netto) für Mitarbeiter und 45 EUR (netto) für Helfer. Während des Notdienstes erheben wir Stundenlöhne von 100 EUR (netto) für Mitarbeiter und 60 EUR (netto) für Helfer.

Zulagen: Für Kanal- und Fäkalienreinigung wird eine Zulage von 25% (netto) auf den jeweiligen Stundenlohn berechnet.

Fahrtkosten: Für An- und Abfahrten berechnen wir eine Gebühr von 1.75 EUR (netto) pro Kilometer.

Bitte beachten Sie, dass diese Preise Richtwerte darstellen und je nach Art des Auftrags variieren können. Nach Beendigung der Arbeiten wird eine Aufmaßnahme des verwendeten Materials vorgenommen, welches dann abgerechnet wird. Die Materialkosten werden transparent aufgelistet und in Rechnung gestellt.

Die genannten Preise verstehen sich als Nettopreise und sind zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

Diese AGB gelten für alle unsere Dienstleistungen im Heizungs- und Sanitärbereich und sind bindend für alle Kunden, die unsere Dienstleistungen in Anspruch nehmen.

AGB: Über uns
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